Satzung

Verein gemischter Chor Frohsinn Billensbach e.V.

18. 09. 2021

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Gesangverein Frohsinn Billensbach. Er hat seinen Sitz in Beilstein-Billensbach. Er ist ein beim Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nummer VR 100934, eingetragener Verein.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des mehrstimmigen Gesangs.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jegliche politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Jugendarbeit

Der Verein verpflichtet sich, um seine satzungsgemäßen Ziele zu erreichen, jugendpflegerisch tätig zu sein. Hierzu wird entsprechend der übrigen Regularien der Satzung ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vereinsausschuss gewählt. Er hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und Jugendpflege zu beraten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten geeignete jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen.
Sofern ein Kinder- oder Jugendchor vorhanden ist, welcher in den Altersklassen 16–25 Jahre keinerlei Mitglieder hat, die die Jugendleitung stellen können, können mit Zustimmung der betroffenen Erziehungsberechtigten 14–15 jährige Chormitglieder dieses Amt übernehmen.
Sofern keine der vorgenannten Möglichkeiten besteht, wird die Jugendleitung von den Mitgliedern des Vereinsausschusses übernommen.

B Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Aktiven Mitgliedern — Sänger/innen
  • Passiven Mitgliedern — unterstützende Mitglieder

Aufgenommen werden kann jede natürliche oder juristische Person. Die Aufnahme kann in einer Singprobe oder in einer Ausschusssitzung erfolgen. Zur Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung der Mitgliederversammlung möglich, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Vereinsordnung

Beim Eintritt in den Verein wird ein einmaliger Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig und pünktlich zu den Singproben zu erscheinen. Fehlt ein aktives Mitglied dreimal nacheinander ohne genügende Entschuldigung, steht dem Ausschuss nach vorausgegangener Verwarnung das Recht zu, dasselbe aus der Liste der Sänger zu streichen. Ein solches Mitglied kann als passives Mitglied dem Verein weiter angehören, wenn es nicht vorzieht, auszuscheiden.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Die Aufgaben des Vereins den Mitgliedern gegenüber (Ständchen bei Hochzeiten, Geburtstagen, Beerdigungen usw.) werden durch Beschluss vom Ausschuss festgelegt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an der Vorstand erfolgen.
Gründe zum Ausschluss sind insbesondere:

  1. grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung
  2. unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten
  3. Beitragsrückstand von mehr als zwei Beiträgen

Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

  1. Vorstand
  2. Ausschuss
  3. Mitgliederversammlung

§ 7 Organe des Vereins

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer

§ 8 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Dem Kassier obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

  1. dem Gesamtvorstand
  2. dem Jugendleiter (sofern besetzt)
  3. und 3 gewählten Mitgliedern

Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ausschuss hat das Recht, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
Bei der Planung und Entscheidung des musikalischen Ablaufes sind die Dirigenten hinzuzuziehen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat alljährlich, möglichst zu Beginn des Jahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich oder durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Beilstein mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte
  2. die Entlastung
  3. die Wahlen der Vorstand- und Ausschussmitglieder
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Verschiedenes (Festsetzung der Jahresbeiträge usw.)

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich.

$ 11 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Ausschuss beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögensdürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

C Gültigkeit

§ 14 Änderungen

Die Änderungen (fett) vorstehender Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. September 2021 beschlossen (vgl. Protokoll) und bekannt gegeben.


Downloads: Satzung vom 18.9.2021